Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 78 Abs. 2 und 3 und Art. 102 Abs. 5 LV, Art. 2 Abs. 3 und Art. 90 LVG).Im Bereich der internationale Amtshilfe kann eine direkte Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen werden (Art. 102 Abs. 6 LV). Somit erkennt der Verwaltungsgerichtshof als oberste Instanz in Verwaltungsrechtsachen.