Das Gericht

Rechts­grundlagen

Verfas­sung des Fürstentums Liechten­stein vom 5. Oktober 1921 (LV; LGBl. 1921 Nr. 15; LR. 101)

Ge­setz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landes­verwal­tungs­pflege (LVG, LGBl. 1922 Nr. 24, LR. 172.020)

Der Verwal­tungs­gerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern. Die Mehrheit der Richter muss das liechten­steini­sche Landesbürger­recht besitzen und rechts­kundig sein. Die Amts­dauer der Richter und der Ersatzrichter des Verwal­tungs­gerichtshofes beträgt fünf Jahre. Die Amts­dauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungs­weise Ersatzrichter aus­scheidet. Die fünf Richter wählen aus ihrer Reihe jährlich einen Vorsitzenden und einen stell­vertretenden Vorsitzenden.

Die Richter sind in der Ausübung ihres richter­lichen Amtes unabhängig (Art. 95 Abs. 2 LV).