Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 (LV; LGBl. 1921 Nr. 15; LR. 101)
Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG, LGBl. 1922 Nr. 24, LR. 172.020)
Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern. Die Mehrheit der Richter muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen und rechtskundig sein. Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet. Die fünf Richter wählen aus ihrer Reihe jährlich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 95 Abs. 2 LV).