Zweck der Verfahrenshilfe ist es, auch Personen ein gerichtliches Verfahren zu ermöglichen, die sich ein solches finanziell nicht leisten können. Anwalts- und Gerichtskosten können vom Staat übernommen werden.
Verfahrenshilfe ist einer natürlichen Person als Verfahrenspartei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (Art. 43 LVG i.V.m. Art. 63 ZPO).
Nachfolgend finden Sie das Formular für die Antragsstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.